Trennen sich die Eheleute und vermehrt sich das Vermögen eines der Ehegatten während einer langen Trennungszeit vor Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrages, dann riskiert der ausgleichspflichtige Ehegatte, dass auch das Vermögen, das er während der Trennungszeit erworben hat , in der Zugewinnausgleichsberechnung berücksichtigt wird. Der BGH hat in einem Beschluss vom 09.10.2013 (Fam RZ 2013, 1954) entschieden, dass allein eine ungewöhnlich lange Trennungszeit von Ehegatten nicht die Annahme einer unbilligen Härte der Ausgleichspflicht gemäß § 1381 BGB rechtfertigt. In dem von dem BGH entschiedenen Fall waren die Eheleute 35 Jahre miteinander verheiratet und 17 1/2 Jahre getrennt, bevor von der Ehefrau der Antrag auf Ehescheidung gestellt wurde. Gemäß § 1381 BGB ist es möglich, dass derjenige, der den Zugewinnausgleich schuldet, die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigert, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre. Der BGH hat in der oben erwähnten Entscheidung die Wertsteigerung dreier Grundstücke als ausgleichspflichtig angesehen. Die Grundstücke wurden dem Ehemann bereits zu einem Zeitpunkt geschenkt, als die Ehe noch intakt war. Der BGH hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Ehemann dieses Ergebnis hätte vermeiden können, indem er entweder nach einigen Jahren der Trennung den Antrag auf Scheidung selbst eingereicht oder zumindest nach 3 Jahren Trennung den vorzeitigen Zugewinnausgleich beantragt hätte ohne den Scheidungsantrag zu stellen. In diesem Fall hätte er gemäß den §§ 1385, 1386 BGB Gütertrennung erreichen können und hätte vermieden, dass die aufgrund der langen Trennungszeit erfolgte Wertsteigerung der Grundstücke in den Zugewinnausgleich fließt.

In der Entscheidung vom 16.10.2013 (FamRZ 2014, 24 ff.) hat das Ehepaar über 8 Jahre getrennt gelebt und der Ehemann hat vor Beantragung der Scheidung gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin einen Lottogewinn erzielt. Auch in diesem Fall hat der BGH entschieden, dass der Lottogewinn auszugleichen und nicht dem Anfangsvermögen des Ehemannes zuzurechnen ist. Eine grobe Unbilligkeit im Sinne von § 1381 Abs. 1 BGB hat der BGH allein wegen der langen Trennungszeit und der Tatsache, dass der Vermögenszuwachs des Ehemannes aus einem Lottogewinn stammt, nicht angenommen.

Ehepaare sollten sich daher nach einer Trennung beraten lassen und falls eine Scheidung nicht gewollt ist, den Abschluss eines Ehevertrages oder einen vorzeitigen Zugewinnausgleich in Erwägung ziehen.

Gerda Trautmann-Dadnia, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht