BGH: Beschluss vom 14. Juni 2016, Az. II ZB 10/15

Entscheidungserhebliche Norm: § 166 Abs. 3 HGB

Hintergrund

Die Antragstellerin war Kommanditistin mehrerer Gesellschaften in der Form der GmbH & Co. KG, die von der Komplementärin vertreten wurden. Die Gesellschaften waren auf die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen, sowie den Verkauf des produzierten Stroms ausgerichtet. Die Antragstellerin begehrte nach § 166 Abs. 3 HGB zu wissen, warum der Geschäftsgegenstand nicht umgesetzt worden war, während dies bei anderen Gesellschaften, an denen die Antragsgegnerin beteiligt war geschehen sei.

Das Amtsgericht wies den Antrag, das Oberlandesgericht die Beschwerde ab. Das OLG begründete sein Urteil mit der Ansicht die „sonstigen Auskünfte“ aus § 166 Abs. 3 HGB seien durch den Bezug auf § 166 Abs. 1 HGB allein auf Informationen zum Verständnis des Jahresabschlusses beschränkt.

Entscheidung

Der BGH hob die Beschwerdeentscheidung auf und verwies die Rechtssache zur Entscheidung zurück an das OLG. Der BGH verwarf insbesondere die Ansicht des OLG zu den „sonstigen Auskünften“ aus § 166 Abs. 3 HGB. Diese seien gerade nicht nur auf die Prüfung des Jahresabschlusses beschränkt.

Begründung

Der BGH verweist zunächst auf seine Rechtsprechung zum gleichlautenden Informationsanspruch des stillen Gesellschafters nach § 233 Abs. 3 HGB (BGH, Urteil vom 16. Januar 1984 - II ZR 36/83, ZIP 1984, 702, 703 f.).

Weiter sei nach dem Wortlaut: „sonstiger Aufklärungen“ der § 166 Abs. 3 HGB kein ausdrücklicher Bezug auf § 166 Abs. 1 HGB gegeben. § 166 Abs. 3 HGB biete gegenüber § 166 Abs. 1 HGB ein „Mehr“ an Information. Das komme auch durch die Berechtigung „jederzeit“ eine solche Information verlangen zu können (also nicht nur zum Abschluss des Geschäftsjahres) zum Ausdruck. Systematisch ist § 166 Abs. 3 HGB eigenständig. Verstärkt wird dies durch das vorgeschriebene Verfahren: § 166 Abs. 3 HGB eröffnet ein Streitverfahren, während § 166 Abs. 1 HGB eine zivilprozessuale Klage vorschreibt. Auch die Historie des § 166 Abs. 3 HGB ergibt eine gewollte Erweiterung des Informationsanspruches: Nachdem die ersten beiden Absätze bereits feststanden, kam Abs. 3 als Zusatz erst durch einen Antrag in den ADHGB-Entwurf. Schließlich ergebe der Sinn und Zweck des § 166 HGB die Abgrenzung der Rechte von Kommanditist und Komplementär. Die Vorlage eines „wichtigen Grundes“ wie in § 166 Abs. 3 HGB genüge dazu.

Empfehlung

Was muss bei Geltendmachung des Informationsrechtes nach sonstigen Auskünften aus § 166 Abs. 3 HGB beachtet werden?

Zu beachten bleibt, dass § 166 Abs. 3 HGB dem Kommanditisten weiterhin kein umfassendes Informations- und Kontrollrecht gewährt (§ 166 Abs. 2 HGB!). Er dient nur der Durchsetzung der Rechte aus dem Gesellschaftsvertrag, sowie berechtigter Interessen. Das Informationsrecht des Kommanditisten ist durch sein Informationsbedürfnis begrenzt.

Will der Kommanditist seinen Anspruch aus § 166 Abs. 3 HGB geltend machen, so muss er einen wichtigen Grund vorweisen. Ein solcher ist gegeben, wenn:

  1. 1. Die Interessen des Kommanditisten nicht durch vertragliche Rechte und das Einsichtsrecht des § 166 Abs. 1 HGB hinreichend gewahrt werden.
  2. 2. Eine Schädigung der Gesellschaft und/ oder des Kommanditisten droht.

Den Kommanditisten trifft die Pflicht nachzuweisen, warum die begehrte Information erforderlich und von Bedeutung ist. Zumindest muss ein begründetes Misstrauen gegenüber der Geschäftsführung bestehen.

Die Eignung, Erforderlichkeit und der Umfang der gewollten Auskunft ist abhängig vom genannten wichtigen Grund.

Das Gericht hat zu prüfen:

  1. 1. Liegt ein wichtiger Grund vor?
  2. 2. Ist die begehrte Auskunft geeignet, das Informationsinteresse des Kommanditisten zu befriedigen?
  3. 3. Wurde die Auskunft bereits erteilt?
  4. 4. Welchen Umfang muss die Auskunft vorweisen?

Es empfiehlt sich daher, das eigene Interesse an der begehrten Information gründlich darzulegen.

Tim Bäuerle, LL.M (Edinburgh), Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht