OLG Düsseldorf: Urteil vom 16. März 2007, Az. I-17 U 11/06

Entscheidungserhebliche Normen: § 823 Abs. 1 BGB, § 3 ProdHaftG

Hintergrund

Die Klägerin und die Beklagte standen in einer seit 1978 andauernden Geschäftsbeziehung. Die Klägerin stellte Gartendünger her. Die Beklagte Rizinusschrot, der als Beimischung zum Gartendünger verwendet wird. Die Klägerin bezog ihren Rizinusschrot ausschließlich von der Beklagten.

Rizinusschrot fällt bei der Herstellung von Rizinusöl als Nebenprodukt an. Dabei muss der sogenannte entölte Rizinuskuchen erhitzt werden, damit das darin enthaltene Rizin (ein Eiweißgift) inaktiviert wird. Das geschieht im Rahmen des gewöhnlichen Verarbeitungsprozesses. Der gelieferte Rizinusschrot wurde dem Dünger der Klägerin in einem Verhältnis von 200g - 450g pro kg Dünger zugemischt.

Ab August 2000 ereigneten sich Fälle von Hundesterben, nach Auskunft der Besitzer hatten die Hunde zuvor vom Dünger der Klägerin gefressen. Innerhalb eines Jahres ereigneten sich 45 Fälle.

Im August 2000 wurde die Beklagte von der Klägerin darüber informiert. Die Klägerin vermutete hochgiftiges Rizin im Dünger, die Beklagte wies dies zurück.

Am 29.06.2001 verfügte die Klägerin einen vorläufigen Verkaufstopp und gab ergänzende Presseinformationen heraus. Die Beklagte veröffentlichte Gegendarstellungen.

Nach Gesprächen der Parteien zeigte die Klägerin am 20.07.2001 eine Rückrufaktion an. Sie forderte die Beklagte zur Kostenbeteiligung auf, was von dieser abgewiesen wurde. Die Klägerin zog daraufhin vor Gericht. Das Landgericht Krefeld wies die Klage mit Urteil vom 06.12.2005 ab. Die Klägerin legte Berufung ein.

Entscheidung

Das OLG Düsseldorf wies die Berufung ab und bestätigte das Urteil des Landgerichts. Insbesondere ging das OLG Düsseldorf auf § 812 BGB, Geschäftsführung ohne Auftrag und Gesamtschuldnerausgleich nach §§ 840, 426 BGB, sowie deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB ein und verneinte diese.

Begründung

Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aus § 812 BGB, Geschäftsführung ohne Auftrag und Gesamtschuldnerausgleich nach §§ 840, 426 BGB setzten zunächst eine vertragliche Beziehung zwischen den Endkunden und der Beklagten voraus. Damit die Klägerin überhaupt diese vertraglichen Ansprüche im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag für die Beklagte erfüllen könnte. Solche vertraglichen Beziehungen zwischen den Endkunden und der Beklagten existierten aber nicht.

Weiter ging das OLG Düsseldorf auf etwaige deliktische Ansprüche der Endkunden aus § 823 Abs. 1 BGB ein, die die Klägerin ebenfalls aufführte und liquidieren wollte.

Das OLG ging zugunsten der Klägerin davon aus, dass der Tod der Hunde vom Rizin im Rizinusschrot der Beklagten herrührte (Kausalität). Damit wäre eine Haftung denkbar, da auch der Zulieferer von Zusatzstoffen diese in den Verkehr bringt und den Endkunden des Herstellers somit auf Fehlerfreiheit haftet (Teil der Zurechnung: "in Verkehr bringen").

Auch muss das Integritätsinteresse der Kunden beeinträchtigt sein. Der Schaden der Kunden darf sich nicht mit dem Unwert der Sache bei Erwerb decken. Durch das Hinzutreten weiterer Umstände wie dem Ausbringen des Düngers und dem Fressen durch die Hunde und deren Tod, sei dies zu bejahen (Schaden: Beeinträchtigung Eigentum am Hund). Nicht nur Ersatz eingetretener Schäden, auch die Vermeidung zukünftiger Schäden durch eine Rückrufaktion sei von § 823 BGB erfasst.

Notwendig ist schließlich, dass das Produkt fehlerhaft war. In der Anspruchsentstehung richte sich das nach § 3 Produkthaftungsgesetz. Hinzutreten muss bei § 823 BGB allerdings noch das Verschulden. Nach § 3 ProdHaftG "hat ein Produkt einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere seiner Darbietung, des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, und des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann."

Zu berücksichtigen seien die berechtigten Erwartungen der Allgemeinheit, insbesondere der an der Herstellung, dem Verkauf und dem Gebrauch beteiligten Verkehrskreise. Totale Sicherheit in jeder Situation dürfe nicht erwartet werden. Auch ist der übliche Gebrach der Sache relevant. Hierbei seien über den Zweck hinausgehende, nicht ganz fernliegende Fehlanwendungen einzubeziehen.

Nach diesen Kriterien sei weder bei den Endkunden, noch bei den herstellenden und vertreibenden Verkehrskreisen von der Vorstellung auszugehen, dass das Produkt völlig frei von Rizin sei. Insbesondere wusste die Klägerin durch Bericht der Beklagten, dass das Produkt sowohl den alten, als auch den seit 2003 geltenden Grenzwert der Gesundheitsschädlichkeit unterschreite, aber noch Giftreste enthalte. Ebenso seien sich die Endkunden über den Restgehalt an Gift bewusst gewesen. Dies ergebe sich aus den von den Hundebesitzern selbst angegebenen vorgenommenen Sicherheitsmaßnahmen.

Abschließend stellte das OLG fest, dass eine vorhandene Restgiftigkeit des Düngers im Rahmen der Bewertung berechtigter Sicherheitserwartungen hinzunehmen ist. Der Warnaufdruck auf den Düngemittelverpackungen fordere den Hundebesitzer zur Vorsicht auf. Bei Befolgen der Warnung seien Verletzungen oder Tod des Hundes ausgeschlossen.

Empfehlung

Für Produzenten und besonders Zulieferer ist zu beachten, dass auch bei der Produkthaftung nach § 823 BGB der § 3 ProdHaftG heranzuziehen ist. Auch der Zulieferer von Zusatzstoffen bringt das Produkt "in Verkehr" und ist grundsätzlich zurechnungsfähig.

Sollte ein Integritätsschaden eingetreten sein (der Schaden spiegelt nicht gerade die verminderte Werthaftigkeit des Produktes bei Kauf), müssen die berechtigten Erwartungen der (End-)Kunden geprüft werden.

Die Schritte sind:

  1. 1. Was sind die Erwartungen der Kunden?
  2. 2. Sind diese Erwartungen berechtigt?

Bei der Berechtigung der Erwartungen kann nicht totale Sicherheit in jeder Situation erwartet werden. Argumente die gegen eine Sicherheitserwartung des Kunden sprechen:

  • Allgemeinwissen,
  • Berichte, Protokolle, Informationsschreiben, Korrespondenzen,
  • Warnhinweise

sollten im Prozess vom Produzenten dargelegt werden.

Tim Bäuerle, LL.M (Edinburgh), Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 

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