Verlust des Unterhaltsanspruchs bei falschen Anhaben

OLG Oldenburg: Hinweisbeschluss vom 30.07.2017 und Beschluss vom 22.08.2017, Az.: 3 UF 92/17

Hintergrund

Nach der Trennung verlangte die ehemalige Ehefrau vor Gericht von ihrem Mann Trennungsunterhalt. Dabei verschwieg sie aber, dass sie einen Minijob angenommen hatte und damit eigene, wenn auch geringe, Einkünfte erzielte. Stattdessen gab sie lediglich an, zur Begleichung ihrer Lebenshaltungskosten von Verwandten Geld geliehen zu haben, welches Sie aber wieder zurückzahlen müsse. Im Laufe des Prozesses erfuhr ihr Ehemann jedoch von ihrem Minijob und konnte sogar eine Zeugin benennen.

Entscheidung

Das Gericht lehnte daraufhin einen der Frau eigentlich zustehenden Unterhaltsanspruch ab.

Vor Gericht sei man zur Wahrheit verpflichtet. Zwar könne der bedürftige Ehegatte nach einer Trennung grundsätzlich vom ehemaligen Partner Unterhalt verlangen, wenn dieser über mehr Einkommen als der andere verfüge. Dieses unterhaltsrechtliche Verhältnis zwischen Eheleuten sei aber in besonderem Maße von Treu und Glauben beherrscht. Vor diesem Hintergrund sei eine Inanspruchnahme des Mannes trotz der falschen Angabe grob unbillig.

Im Übrigen könne von der Frau erwartet werden, ihre Teilzeitbeschäftigung auszudehnen und für ihren eigenen Lebensunterhalt zu sorgen. Die Versagung des Unterhaltsanspruchs treffe die Frau damit auch nicht unangemessen hart.

Gerda Trautmann-Dadnia, Fachanwältin für Familienrecht

© 2014-2021 Rechtsanwälte - Zimmermann, Gretz, Trautmann, Bäuerle. All rights reserved.