Durch die Mütterrente sollen Frauen, die vor dem 1.1.1992 Kinder geboren haben, nach den Plänen der Bundesregierung einen Zuschlag von einem Entgeltpunkt pro Kind aus der Rentenkasse erhalten. Ziel ist es, die Mütter besser zu stellen, die für die Erziehung der Kinder beruflich kürzer getreten sind.

Diese Änderung soll am 1. Juli 2014 in Kraft treten.

Relevant ist diese Änderung auch für bereits ergangene Scheidungsurteile, in denen über den Versorgungsausgleich entschieden wurde. Denn durch die Einführung der Mütterrente wird die Versorgung der geschiedenen Ehefrau nachträglich erhöht und damit verändert sich auch der Ausgleichswert im Versorgungsausgleich.

Unter Umständen kann daher auch der geschiedene Ehemann von dieser gesetzlichen Änderung profitieren.

Voraussetzung dafür ist, dass die Versorgung für einen Zeitraum erhöht wird, der in die Ehezeit fällt und dass die geschiedene Ehefrau mindestens zwei Kinder vor dem 1. Januar 1992 geboren hat. Denn nur dann verändert sich der Ausgleichswert in einer Weise, die sich beim Versorgungsausgleich auswirken kann.

Liegt ein solcher Fall vor, kann ein Abänderungsantrag in Bezug auf die Entscheidung über den Versorgungsausgleich gestellt werden.

Sollte die gesetzliche Änderung am 1. Juli 2014 in Kraft treten, ist daher allen geschiedenen Ehemännern zu raten, ihre alten Scheidungsbeschlüsse durch einen auf Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalt noch einmal überprüfen zu lassen.

Ein Antrag auf Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wegen des veränderten Ausgleichswerts kann jedoch gemäß § 266 Abs. 2 FamFG frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt gestellt werden, ab dem einer der geschiedenen Ehegatten Rente bezieht.

Gerda Trautmann-Dadnia, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht